|
Freitag, 05.03.2004
Petersburg: Erstmals Skinheads vor Gericht
St. Petersburg. Die Nazigruppe „Schulz-88“ wird sich in Petersburg wegen Aufwiegelung zum Rassenhass unter Verwendung von Gewalt vor Gericht verantworten müssen. Damit wird so etwas wie ein Präzedenzfall geschaffen, denn in der russischen Gerichtspraxis sind Urteile gegen Neonazis ein Novum.
|
|
Wenn sie denn behandelt werden, so lautet die Anklage stets auf Rowdytum, und die Strafen sind äußerst milde. Auch im vorliegenden Fall lief die Untersuchung des Überfalls auf einen Armenier in der Metrostation „Puschkinskaja“ Ende März 2003 zunächst in diese altbekannte Richtung.
Nach der Festnahme eines 17- und eines 21-Jährigen führte die Untersuchung jedoch zu dem Schluss, dass es sich hier um ernsthaftere Dinge als aggressives Dampfablassen handeln müsse. Bei der Durchsuchung der Wohnungen der Verhafteten und mehrerer ihrer Freunde fand die Miliz jede Menge Neonazi-Attribute und einschlägige extremistische Schriften.
Im Oktober gelang die Festnahme des 24-jährigen Anführers der rechten Gruppe, die sich „Schulz-88“ nannte. Nach Angaben der Miliz zählte sie 30-40 Mitglieder im Alter von 16 bis 20 Jahren und verfügte gar über ein eigenes Geschäft am Litejny Prospekt im Stadtzentrum von St. Petersburg. Sie soll zu den am besten organisierten extremistischen Jugendgruppen Petersburgs gehört haben.
Man nimmt an, dass „Schulz-88“ bis zu 15 Überfälle auf Ausländer und „Anders-Aussehende“ auf dem Konto hat. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde gegen die insgesamt sieben Verhafteten Anklage nach Paragraph 282 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erhoben – „Aufwiegelung zur Feindschaft auf nationaler, rassischer oder religiöser Basis.“ Das Strafmaß dafür beträgt drei bis fünf Jahre Freiheitsentzug.
Der Anführer der „Bande“ (so bezeichnet sie sich selbst) muss sich darüber hinaus wegen „Organisation einer extremistischen Vereinigung“ (Zusatz zum Paragraph 282), „Aufruf zum gewaltsamen Sturz der konstitutionellen Ordnung der Russischen Föderation“ (Paragraph 280) und „Hinzuziehung eines Minderjährigen zum Begehen eines Verbrechens“ (Paragraph 150) verantworten.
|
„Schulz-88“ wird ebenfalls der Teilnahme an der Ermordung eines tadschikischen Mädchens Anfang Februar in Petersburg verdächtigt (aktuell.RU berichtete), Beweise gibt es dafür bisher nicht. In diesem Mordfall, der in Petersburg Entsetzen auslöste, konnte bisher niemand festgenommen werden.
Der Zusatz zum Paragraphen 282 – „Organisation einer extremistischen Vereinigung“ kommt in Russland zum ersten Mal zur Anwendung. Auch Paragraph 282 („Aufwiegelung zur Feindschaft auf nationaler, rassischer oder religiöser Basis“) wurde bisher nur in ganz wenigen Fällen bemüht. Vielleicht ist dies in gutes Zeichen dafür, dass man in Russland endlich den Ernst der Lage erfasst und Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Neonazi-Unkultur ergreift. (sb/.rufo)
|
|
|
|
Leser-Kommentare zu diesem Artikel (und Kommentare zu Kommentaren): ↓
Schreiben Sie Ihren eigenen Kommentar, nachdem Sie sich hier unten für Kommentare neu registriert haben. Sie können hier oder im Forum (www.forum.aktuell.ru) mitdiskutieren.
Bisher gibt es zu diesem Artikel noch keine Leserkommentare
Überblick aller Leserkommentare zu allen Artikeln >>>